Donnerstag, 19. Juli 2007

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Werbe-SMS

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gegenüber Mobilfunkanbietern gestärkt. Auch Privatpersonen könnten Auskunft über die Absender von unerwünschten Werbe-SMS auf dem Handy verlangen, entschied der BGH in Karlsruhe heute erstmals. Dieses Auskunftsrecht stehe nicht nur Verbraucherverbänden zu. Der 1. Zivilsenat gab einem Handy-Besitzer in einem Rechtsstreit mit T-Mobile Recht.

Der Kläger behauptete, er habe unverlangt eine Werbe-SMS auf seinem Handy empfangen. T-Mobile muss ihm nun den Namen und die Anschrift des Inhabers der Rufnummer mitteilen, von der die SMS gesendet wurde. Diese Daten benötigt er, um dem Absender gerichtlich die weitere Versendung solcher Werbe-Kurzmitteilungen auf sein Handy untersagen zu lassen. Diese zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs notwendigen Personendaten waren nach Auffassung des Klägers anderweitig nicht zu beschaffen. T-Mobile ist Inhaber des Rufnummernblocks, zu dem die 0171-Rufnummer gehört, von der die SMS gesendet wurde. Geworben wurde in der SMS für die RTL-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar".


Der BGH bestätigte nun Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn und des Landgerichts Bonn, die zuvor der Klage des Handy-Besitzers auf einen Auskunftsanspruch stattgegeben hatten. Die Revision von T-Mobile wies der BGH zurück. Der Anwalt des Mobilfunkanbieters hatte in der Verhandlung argumentiert, gegen die Herausgabe solcher Daten an Privatpersonen sprächen datenschutzrechtliche Gründe.

Unerwünschte Botschaften auf dem PC als Beleg speichern
Erhalten Handy-Nutzer unerwünschte Werbebotschaften, sollten sie nicht darauf antworten. "Wer etwa eine Beschwerde per SMS an den Absender zurückschickt, erhält daraufhin meist nur noch mehr Werbung auf dem Handy", warnt Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin. Derartige Werbebotschaften würden meist ungezielt an alle möglichen Handynummern versendet. Eine Rückmeldung zeige den Firmen lediglich, dass eine Nummer auch tatsächlich genutzt wird - dadurch wird sie für die Absender nur noch wertvoller.

Stattdessen sollten Handyinhaber sich den Inhalt einer unerwünschten Botschaft notieren oder die SMS etwa auf dem PC als Beleg speichern, rät Jahn. Dann könnten sie versuchen, gerichtlich eine Unterlassung gegenüber dem Anbieter durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollten sich Kunden am besten an Verbraucherverbände wenden - ansonsten hätten Verbraucher zunächst die Kosten für eine Klage zu tragen.


"Das Problem ist außerdem oft, dass der Absender nicht klar aus einer Werbe-SMS hervorgeht", sagt Jahn. Wird ein Produkt namentlich beworben, könnten Kunden zwar gegen den jeweiligen Hersteller vorgehen. Teilweise würden aber auch dubiose Gewinnspiele angepriesen und lediglich eine kostenspielige 0900-Rückrufnummer als Kontakt zum Absender angegeben. In solchen Fällen könnten Kunden sich an die Bundesnetzagentur wenden, die derartige Nummern gegebenenfalls sperrt. Dabei müssten Kunden die angefallenen Kosten nicht zahlen, falls sie unvorsichtigerweise die angegebene Nummer gewählt haben.

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