Freitag, 20. Juli 2007

BGH: Urteil zugunsten des Kunden

Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging die Klage eines Mobilfunkkunden, der von seinem Netzbetreiber T-Mobile Auskunft über Name und Adresse eines Versenders von Werbe-SMS verlangte. Der Kläger erhielt eine unverlangte Werbe-SMS auf sein Handy. Um den Versender zivilrechtlich am Versand weiterer Kurznachrichten an seine Nummer zu hindern, benötigt er den Namen und die Anschrift des Versenders.

T-Mobile verweigerte die Auskunft, obwohl der Klage vor dem Amtsgericht Bonn und dem Landgericht Bonn stattgegeben wurde. Die vom Landgericht Bonn zugelassene Revision vor dem Bundesgerichtshof hat der BGH jetzt zurückgewiesen. Seit einer Gesetzeserweiterung im Jahr 2002, so das Gericht, hätten auch individuelle Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft.

Vor 2002 sah das Gesetz einen Auskunftsanspruch nur gegenüber Verbänden wie zum Beispiel Verbraucherverbänden vor. Allerdings greift die neue Regelung nur dann, wenn kein Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht. In der Praxis bestünde zwar fast immer ein Anspruch eines Verbandes, im vorliegenden Fall allerdings nicht. Deshalb hat der BGH die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.

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